Wir sind immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob es eine Vorschrift im Arbeitsrecht gibt, nach der die Anpassung an den Stand der Technik durchzuführen ist. Dies betrifft vor allem Arbeitsplätze – zB bei Maschinen (Hier wird nicht das Thema der Anpassungsverpflichtung nach der Gewerbeordnung oder dem Baurecht behandelt.)

Das prinzipielle Problem ist hier, dass im Arbeitnehmerschutz bzw. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz keine definitive Vorschrift vorhanden ist, sondern dies in einigen Paragrafen verschachtelt angeführt ist. Anbei finden Sie die wesentlichen Ausschnitte aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBL.: 450/1994 idgF.

§ 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber:

(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsplatzgestaltung entsprechend zu informieren.

§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – Festlegung von Maßnahmen
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
nach Unfällen,
bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

 

§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung

Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

Vermeidung von Risiken;
Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
Berücksichtigung des Standes der Technik;
Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

 

Da im § 3 Abs 2 geregelt ist, dass sich Unternehmen ständig um den neuesten Stand der Technik zu kümmern haben, ergibt sich, dass die Evaluierung gemäß §4 Abs 5 Ziffer 5 bei Änderungen anzupassen ist. In §7 ist festgelegt, dass technische Maßnahmen vor organisatorische Maßnahmen zu treffen sind. Dies bedeutet auch, dass die Unterweisung oder Einschulung von Mitarbeiter über eine mögliche Gefahr erst dann stattfinden darf, wenn sämtliche technische Maßnahmen in Bezug auf die Gefahrenabwehr getroffen sind.

 

Da somit bei neuen Erkenntnissen des Standes der Technik dies in die Evaluierung einfließen muss, und Schulungen erst als letztes getroffen werden dürfen, ist bei der Kenntnis einer möglichen Gefahr die Anpassung des Arbeitsplatzes durchzuführen. Somit ist hier eine praktische ständige Nachführung in Bezug auf die Gefahren erforderlich. Die Gefahren können aus den Bereich Arbeitsgestaltung, Sicherheitstechnik, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie kommen. Diesbezüglich sind Erkenntnisse aus Fachzeitschriften, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Tagungen zu berücksichtigen.

 

Für Fragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.