Evakuierungsbeauftragter

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EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald

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Laut Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ist für Betriebe ohne Brandschutzbeauftragten ein Evakuierungsbeauftragte zu bestellen

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

ASchG § 25. (4) Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Ausbildungsinhalt:
  • Aufgaben und Recht des Evekauierungsbeauftragten
  • Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
  • Organisation und Aufbau der Feuerwehr
  • Alarmierung der Einsatzkräfte und Einweisung
  • Alarmplan, Brandschutzpläne, Dokumentationen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Kennzeichnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Brandschutzorganisation lt. TRVB
  • Brandklassen
  • Geräte der ersten Löschhilfe – Theorie und Praxis
  • Gefahr des Rauches
  • Verhalten und Vorgehen bei Evakuierung und Räumung
  • Heissarbeiten / Feuergefährliche Tätigkeiten
  • Kontrolle der Tätigkeit

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