Betriebsüberprüfung nach §82b
Jeder Betrieb ist laut der Gewerbeordnung, §82b verpflichtet seinen Betrieb in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei sind neben der Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagepunkte auch die Einhaltung aller Verordnungen die im Rahmen der Gewerbeordnung erlassen wurden sowie den genehmigten Zustand der Betriebsanlage, zu überprüfen.

Betriebsüber-prüfung

nach §82b – GewO (Gewerbeordnung)

Leider findet oft nur eine „§82b-Light“- Überprüfung statt, bei der nicht nur die Einhaltung der Auflagen der Bescheide erfolgt.
Durch die Überprüfung ist sicherzustellen, dass eine Betreibsanlage auf Grund des gegenständlichen Zustandes auch genehemigt ist. Nur so besteht eine enstsprechende Rechtssicherheit. Bei einer Betriebsanlage, die nicht diegesetzlichen Genehmigungen aufweist, besteht das Problem, dass diese zum Zeitpunkt nicht nur dem Stand der Technik entsprechen muss, sondern auch in weiterer Folge dem Anrainerschutz zum Zeitpunkt der Genehmigung.

Gesetzesauszug: (Stand 09/2018)

§82b

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von

Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,

staatlich autorisierten Anstalten,

Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,

dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder

sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen

durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Der Inhaber der Anlage hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 oder gemäß § 367 Z 25, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen werden.
(6) Der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn

er die Betriebsanlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15.8.2009 unterzogen hat,

die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen und gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften geprüft wurde.

Die Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Durch die Selbtverpflichtung ergibt sich der Umstand, dass die Behörde nun davonausgeht, dass die Betriebsanlage den Bestimmungen entspricht. Bei einer Überprüfung besteht nun die Gefahr, dass es bis zu einer Betriebssperre kommt.

Wichtig ist, dass auch die Einhaltung der einzelnen auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen (VbF,…) eingehalten werden. Somit ergibt sich hier eine umfassende Betriebsüberprüfung, die einem AUDIT gleich kommt. Nur so ergibt sich auch ein Sinn, damit eine entsprechende Rechtssicherheit für den Betrieb hergestellt wird. Bei Schäden kann somit nachgewiesen werden, dass auch die Bedingungen der einschlägigen Verordnungen eingehalten worden sind.

Ferner besteht das versicherungsrechtliche Problem, dass bei einem Schadensfall die Versicherung keine Leistung erbringt. Dies kann z.B. auf Grund der Nichteinhalten von Bestimmungen des Brandschutzes vorkommen.

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