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EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald

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Geschäftsleitung

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Betriebsanlagen

Jede Betriebsanlage benötigt eine Genehmigung. Gewerbliche Betriebsanlagen benötigen eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung.

Betriebsanlagen müssen eine Genehmigung nach §74 GewO haben. Der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage ist ebenfalls im § 74 Abs 1 geregelt.

Bezüglich der vewendeten Maschinen und Geräte dient der § 71 als Grundlage. Dieser regelt das Inverkehrbringen von Maschinen lt. der Maschinensicherheitsverordnung udgl.

Andere Genehmigungen:

Neben der Genehmigung der Betriebsanlage sind / können andere Genehmigungen ebenfalls erforderlich / sein:

  • Konzession / Gewerbegenehmigung wie z.B. Meister,…
  • Baurechtliche Genehmigung
  • Wasserrechtsgenhemigung für die Versickerung von Regenwasser, Brunnen,…
  • Abfallrechtlichen Genehmigung
  • Luftfahrtrechtliche Genehmigung
  • Strassenrechtliche Genehmigung
  • Naturschutzrechtliche Genehmigung
  • …..

Diese Genehmigungen sind im einzelnen zu Prüfen.

Wichtig ist, dass die Errichtung der Betriebsanlage als auch das Betreiben erst nach vorliegen aller rechtsgütligen Genehmigungen erlaubt ist.

Zuständigkeiten des Bürgermeisters / Bezirkshauptmannes:

Da für die Errichtung einer Betriebsanlage neben der Betriebsanlagengenehmigung auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, wurde durch die Landesregierung in Kränten die Bau-Übertragungsverordnungen für die einzelnen Bezirke erlassen.
Somit ist für die Baugenehmigung im Betriebsanlagenverfahren nicht mehr der Bürgermeister sondern die Gewerbebehörde zuständig.

Dies gilt für folgende Gemeinden:

Bezirk St. Veit:

(LGBL 37/2017)

  • Friesach
  • Gurk
  • Guttaring
  • Hüttenberg
  • Klein St. Paul
  • Metnitz
Bezirk Villach Land:

(LGBL 38/2017)- Änderung (LGBL 45/2018)

  • Bad Bleiberg
  • Fresach
  • St. Jakob im Rosental
  • Treffen am Ossiacher See
  • Ferndorf
Bezirk Wolfsberg:

(LGBL 17/217)

  • Bad St. leonhard im Lavanttal
  • Frantschach- St. Gertraud
Bezirk Völkermarkt:

(LGBL 39/2017)

  • Bleiburg
  • Diex
  • Eberndorf
  • Feistritz ob Bleiburg (keine baulichen Maßnahmen die neben der Baugenehmigung auch eine wasserrechtliche Genehmigung benötigen)
  • Globasnitz
Bezirk Spittal an der Drau:

(LGBL 36/2017)

  • Baldramsdorf
  • Berg im Drautal
  • Malta
  • Millstatt
  • Mörtschach
  • Rennweg am Katschberg
Bezirk Klagenfurt Land:

(LGBL 35/2017)

  • Ebenthal in Kärnten
  • Pörtschach am Wörthersee
Bezirk Feldkirchen:

(LGBL 34/2017)

  • Albeck
Genehmigungsverfahren:

Für die Genehmigung ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Neben dem Antrag werden auch noch weitere Unterlagen benötigt:

  1. Antrag
  2. Beschreibung der Betriebsanlage bestehend aus:
    1. Textliche Beschreibung der geplanten Tätigkeit
    2. Betriesbzeiten
    3. Beheizungsart
  3. Maschinenverzeichnis & Anlagenverzeichnis (mit Leistung, Emissionen für Lärm, Luft,…)
  4. Pläne und Skizzen
    1. Grundrissplan
    2. Lageplan
    3. Maschinen und Anlagenaufstellungsplan
  5. Abfallwirtschaftskonzept

Eine Muster-Beschreibung zum Ausfüllen liegt bei der WKK vor. (Link)

§82b - Überprüfung:

Jeder Betrieb hat seine Betriebsanlage in Abständen von mindestens 6 Jahre. (Ausnahme Betriebe unter 359b alle 5 Jahre oder sonstige Vorschreibung im Bescheid)auf den genehmigten Konsens sowie die Einhaltung der sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften.

Achtung: Die Überprüfung der „sonstuigen geweberechtlichen Vorschriften“ wird sehr oft vergessen bzw. aus Kostengründen nicht durchgeführt. Diese ist im Aufwand wesentlich größer als die Prüfung der Bescheide.

Hintergrund dieser Überprüfung ist, dass wenn eine Betriebsanlage, Maschine udgl. mehr als 6 Jahre nicht betrieben wird, hier die Genehmigung erlischt. Lt. §82 Abs 2 ist es jedoch möglich, neue Maschinen im Zuge des Austausches zu genehmigen zu lassen. Dabei muss nur die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Wenn der Austausch ohne Änderung der Betriebsanlage erfolgt, bedeutet dies, dass die Genehmigung für die alten als auch neue Maschine erlischt. Unter Umständen muss danach das gesamte Genehmigungsverfahren (ev. mit neuen Anrainern,…) vollständig neu durchgeführt werden.

So dient auch die §82-Überprüfung der Eigenabsicherung des Unternehmers, damit er eine konsensmäßige Genehmigung hat.

In einem Schadensfall ist es auch erforderlich nachweisen zu können, dass die Betriebsanlage genehmigt war. Laut den Versicherungspolizzen bestehen hier Austrittsklauseln der Versicherungen gegenüber dem Versicheurngsnehmer. Auch können hier strafrechtliche und regresspflichtigte Tatbestände auftreten.

Ein weiterer Punkt ist, dass der Unternehmer die Betriebsanlage ständig am Stand der Technik zu betreinen und zu halten hat.

Sind bei der Gewerbebehörde keine Meldungen in Bezug auf Mängel eingegangen, geht die Behörde davon aus, dass die Betriebsanlage auch dem Stand der Technik (§77 GewO) entspricht. Sollte nun eine Betriebsüberprüfung erfolgen, besteht hier somit die Aufforderung, dass der Unternehmer den gültigen Stand der Technik unverzüglich herstellen muss.
Durch eine §82b-Überprüpfung ergibt sich jedoch, dass hier ein entsrpechendes „Sanierungskonzept“ oder Umsetzungskonzept für die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes jederzeit mit der Behörde abgestimmt werden kann. Somit können auch die Investitionen geplant werden.

Betriebsanlagenänderung:

Wenn eine Betriebsanlage über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren nicht betrieben wird, erlischt der Konsens. Darunter wird verstanden, dass ein Betrieb der gegenständlichen Anlage, Maschine oder des Gerätes nicht mehr genehmigt ist. Sämtliches Recht auf Emission (Lärm, Luft, Licht,…) erlischt somit.

Durch die Möglichkeit der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. durch den Austausch von Maschinen ohne der Änderung des Emissionsverhaltens in der Betriebsanlage besteht somit die Möglichkeit, hier die gegenständliche Maschine, Anlage gegen neuere Modelle die meistens auch eine entsprechende Steigerung der Leistung aufweisen, zu ersetzen. Sollte hier jedoch die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung verfallen sein, so ergibt sich hier das ein komplettes neues Genehmigungsverfahren im Zuge einer Betriebsanlagenänderung/Erweiterung durchzuführen ist.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass in regelmäßigen Abständen die gegenständliche Überprüfung der Betriebsanlage auch durchgeführt wird. Auf die Ausführungen gemäß der §82b-Überprüfung wird verwiesen.

Emissionen:

Laut den gesetzlichen Forderungen, ist durch den Antragsteller bekanntzugeben, welche Emissionen die Betriebsanlage aufweist. Durch die Behörde sind in weiterer Folge die Immissionen bei den Anrainern zu ermitteln. Da jedoch die Behörden aufgrund ihrer Personalsituation dies nicht umgehend durchführen können, wird sehr oft auf Privatgutachten durch den Konsens Berber zurückgegriffen. Dadurch wird erreicht, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren beschleunigt wird. Auch besteht die Möglichkeit, hier im Zuge der Planungsmaßnahmen bereits ersten Minderungsmaßnahmen bei Überschreiten der Grenzwerte zu setzen. Die entsprechende Planung der Minderungsmaßnahmen kann somit frühzeitig begonnen werden.

Die Schutzbestimmungen bezüglich Lärm sind vor allem in den ÖAL_Richtlinien niedergeschrieben.

Quelle: ÖAL Richtlinie 41/2014 und ÖAL Richtlinie 36/2007

Gerne erstellen und erwirken wir für Sie auch folgende Genehmigungen:
  • Baurechtliche Genehmigung gemäß der Kärnt. Bauordnung (K-BO) sowie für die restlichen Bundeslänger
  • Gewerberechtliche Genehmigung gemäß GewO
  • Wasserrechtliche Genehmigung gemäß WRG
  • Abfallrechtliche Genehmigung gemäß AWG

Zusätzlich ist es uns möglich, sämtliche von Amtsseiten geforderten umwelttechnischen Gutachten (Luft, Lärm, Geruch etc.) für einen raschen und vor allem reibungslosen Genehmigungsablauf zu erstellen.

Durch die komplexe Gesetzeslage ist es für den Betrieb immer schwerer, die entsprechenden Genehmigungen rasch und konsequent zu erwirken. Jeder Unternehmer beschäftigt einen Konsulenten für die Steuern (Steuerberater), Recht (Rechtsanwalt),… Um auch eine entsprechende Rechtssicherheit zu besitzen, wird empfohlen, den Bereich der Betriebsanlagen an einen Fachmann auszulagern. Dieser steht ständig mit den entsprechenden Behörden in Verbindung und ist so in der Lage, rasch zu reagieren.

Eine fehlende Genehmigung kann auch im Fall eines Störfalles versicherungsrechtliche und strafrechtliche Probleme verursachen.

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