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EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald

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Geschäftsleitung
Gerne führen wir für Sie auch die Feuerbeschau bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko durch!

(Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der angegeben Daten) – Unsere Homepage ist in Überarbeitung!

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Bestimmungen lt. Ktn. Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Gemäß LGBL 4/2012 wurde die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung geändert.

Der gesamte Text kann unter dem Link  abgerufen werden.

Nebnen der K-GFPO liegt auch die Gefahren- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (LGBL 50/1989) vor.

Kehrfristen (Hinweis: es liegt ein Gesetzes-Entwurf vor, die Anzahl der Kehrungen zu verringern)

Lt. Ktn. Gefahrenpolizeiordnung sind folgende Kehrfristen für die Kamine sowie den zugehörigen Teilen einzuhalten:

  • Heizöl schwer, Heizöl mittel, Heizöl leicht, feste Brennstoffe sind 4 mal pro Jahr zu reinigen! Die Reinigungen sind im Zeitraum vom 15. September bis 31. Mai mit acht Wochen Abstand durchzuführen.
  • Heizöl extra leicht, Pellets (Heizleistung kleiner als 30kW) sind zwei mal pro Jahr zwischen dem 15. September und dem 31. Mai mit einem Abstand von 16 Wochen zu kehren.
  • Gas einmal pro Jahr.

Bei Kaminen mit verschiedenen Heizmedien richtet sich der Kehrplan an dem Heizmedium mit den meisten Kehrungen.

Feuerbeschau

Jedes Objekt wird in 3 Kategorien eingeteilt:

Objekte mit geringem brandschutztechnischem Risiko:
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko

Objekte mit mittlerem brandschutztechnischen Risiko:
bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude

Objekte mit hohem brandschutztechnischem Risiko:

  1. Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG oder der IPPC-Richtlinie 2008/1/EG erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere §§ 77a und 84a der Gewerbeordnung 1994, §§ 59 und 60 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sowie dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz und dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;
  2. Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;
  3. Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;
  4. Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
  5. Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);
  6. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;
  7. Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;
  8. sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;
  9. volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;
  10. Biogasanlagen;
  11. Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.
Ausnahme der Verpflichtung der Feuerbeschau:

Sollte es im gegenständlichen Objekt keine Feuerstätte, elektrische Leitungen und auch keine Lagerungen befinden, (ausgenommen Ernteerzeugnisse) kann der Bürgermeister von der Verpflichtung der Feuerbeschau abstand nehmen.

Verantwortung zur Durchführung:

Der Eigentümer ist für die Durchführung der Feuerbeschau verantwortlich. Sollte ein Rauchfangkehrer bestellt sein, so muss er dieser selbständig auf Rechnung des Eigentümers diese durchführen. Sollte kein Rauchfangkehrer bestellt sein bzw. sich um ein Objekt mit hoher Brandgefährdung handeln, so ist der Eigentümer dafür verantwortlich.

Fristen:

Folgende Fristen liegen vor:

  • Geringem brandschutztechnischem Risiko: alle 15 Jahre
  • Mittlerem brandschutztechnischem Risiko: alle 10 Jahre
  • Hohem brandschutztechnischem Risiko: alle 5 Jahre
Wer darf die Feuerbeschau durchführen:

Für geringes und mittleres Risiko lieght die Zuständigkeit beim Rauchfangkehrer. Dieser hat, wenn eine Kehrverpflichtung besteht, die Durchführung selbsttätig durchzuführen. Natürlich ist es möglich, als Eigentümer den Rauchfangkehrermeister von dieser Verpflichtung schriftlich zu entbinden. Jedoch ist hier durch den Eigentümer ein anderer Rauchfangkehrermeister damit zu beauftragen. Diese Änderung ist dem Bürgermeister zur Kentniss zu bringen.
Objekte ohne Rauchfangkehrermeister (z.B. mit Nah- und Fernwämeanschluss) haben keinen verpflichteten Rauchfangkehrermeister. Hier hat der Eigentümer einen Rauchfangkehrermeister damit zu beauftragen.

Bei hohem Risiko ist durch den Eigentümer ein

  • Sachverständiger
  • Einschlägige Ingenieurbüros

damit zu beauftragen. Dieser hat im Auftrag die Feuerbeschau durchzuführen. Hier liegt eine Eigenverpflichtung vor.

Ablauf:

Durch den Rauchfangkeherer bzw. dem Sachverständigen ist ein entsprechendes Protokoll über die Feuerbeschau zu erstellen. Sollten darin Mängel aufgetreten sein, so hat der Bürgermeister einen entsprechenden Bescheid mit den Fristen für die Mängelbehebung zu erlassen. Eine Nachbeschau ist durchzuführen.

Mängel die durch den Rauchfangkehrer (niedriges und mittleres Risiko) werden, werden durch den Rauchfangkehrer mit einer Behebungsfrist dem Eigentümer mitgeteilt. Wenn die Behebung bei einer Nachbeschau nicht erfolgt sind, ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, hier eine Mängelmeldung an den Bürgermeister durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen:

Der Eigentümer hat bei der Feuerbeschau die wesentlichen Unterlagen vorzulegen:

  • Baubescheid, Gewebebescheide
  • genehmigte Baupläne
  • Überprüfung der Elektro- und Blitzschutzanlage
  • weitere Unterlagen sind abzustimmen

Da sehr oft bei den Objekten die Unterlagen nicht vorliegen, führen wir meistens im Zuge der Feuerbeschau eine Aushebung des Bauaktes bei der zuständigen Gemeinde / Bürgermeister durch.

Niederschrift:

Für jedes Objekt ist eine Niederschrift auszustellen. Wenn Mängel vorliegen und diese der Gemeinde mitgeteilt werden, handelt es sich um eine Mitteilung nach §28 K-GFPO. Der Bürgermeister hat hier die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustand anzuordnen. Bauliche Mängel sind auch gemäß §44 K-BO mit einem Instandsetzungsauftrag zu behandeln.

In Gemeinden lt. Kärnner Bau-Übertragungsverordnung (der einzelnen Bezirke) hat der Bürgermeister die Wahrnehmung der Mängel an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

Umfang der Feuerbeschau:

Die Feuerbeschau beschäftigt sich mit den Gefahren der Feuerpolizei. Diese sind nicht Ident mit jenen des Brandschutzes.Hier wird vorallem auf die Gegebenheiten des Schutzes von Leib und Leben, die Ausbreitung des Feuers, die Möglichkeit der Flucht sowie die mögliche Brandbekämpfung geschaut.

Natürlich verlangt eine positive Feuerbeschau auch die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Feuerbeschau keine bautechnische Überprüfung ist. Bautechnische Mängel können war informativ mit aufgezeigt werden (im Umfang der Hinweispflicht) jedoch müssen diese auch separat von der Behörde behandelt werden, da es sich hier um die Instandhaltungsverpflichtung des Gebäudeeigentümers geht.

Auch ersetzt die Feuerbeschau nicht die Forderungen der ÖNORM B 1300 und ÖNORM B 1301! Hier handelt es sich um die Verkehrssicherungsverpflichtung des Eigentümers. Dieser hat entsprechende Vorgaben. Auch die ÖNORM B 1300 bzw. ÖNORM B 1301 – Überprüfung ist ein Teil jedoch stellt diese eine ständige Dokumentation der Instandhaltungsverpflicht dar.

Verbote im Zuge der Feuerpolizei:

Zusätzlich ist zu beachten, dass es in der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung explizite Verbote gibt. Dies sind Beispielhaft: (§9 K-GFPO)

  1. Lagerungsverbot in Fluchtwegen, Stiegenhäusern und Dachböden
  2. Der Umgang mit Feuer in brandgefärdeten Bereichen. Offenes Feuer ohne Aufsicht zu lassen.
  3. die Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen (Freigabeschein!)
  4. nicht ordnunsgemäße Aufstellung von Feuerstätten
  5. Das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Gebäuden, die keine Garage, Carports sind. (z.B. Heuboden, Tenne,..)
  6. unsachgemäße Arbeiten an elektrischen Anlagen
  7. Räuchern und Selchen in Abgasanlagen
  8. Verwendung von Dekorationsmaterial das nicht schwer brennbar ist. (ausgenommen im familiären Bereich)
  9. Die Beseitigung von Mängeln, die die Brandsicherheit beeinträchtigen.

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